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BFSG 2025: Was wirklich gilt und für wen
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vollständig. Dieses Gesetz verpflichtet bestimmte Anbieter dazu, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen genutzt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Menschen mit Sehbehinderung, Gehörlose, Personen mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen sowie ältere Menschen mit eingeschränkter Feinmotorik oder Konzentrationsfähigkeit.
Welche Seiten fallen unter das Gesetz?
Nur bestimmte digitale Angebote sind betroffen. Dazu gehören Internetseiten, über die direkt Produkte gekauft oder Dienstleistungen gebucht werden können. Das gilt auch für Apps, die solche Funktionen enthalten. Ebenso müssen Bereiche, in denen eine Terminbuchung möglich ist, barrierefrei gestaltet sein. Auch Bezahlvorgänge im Internet, selbst wenn sie über Drittanbieter laufen, sind erfasst.
Betroffen sind also nur solche Angebote, bei denen ein Vertragsabschluss mit Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern über die Website oder App direkt ermöglicht wird.
Wer ist nicht betroffen?
Nicht alle Seitenbetreibenden müssen etwas anpassen. Seiten, die nur über ein Unternehmen oder über Leistungen informieren, fallen nicht unter das Gesetz. Auch Blogs oder redaktionelle Angebote ohne Bestellfunktion sind ausgenommen.
Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und / oder unter zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme pro Jahr bleiben, sind ebenfalls nicht verpflichtet, die Anforderungen umzusetzen. Auch Inhalte wie Newsletter, Marketing-E-Mails, Cookie-Hinweise, Supportbereiche oder Rechnungen müssen nicht barrierefrei gestaltet sein.
Wenn ein Unternehmen Produkte auf einem Marktplatz wie Etsy oder eBay anbietet, gilt die Verantwortung zur Barrierefreiheit für den Betreiber des Marktplatzes, nicht für den einzelnen Händler.
Warum viele derzeit verunsichert sind
Derzeit wenden sich viele Webdienstleister an Betreiberinnen und Betreiber von Internetseiten. Über soziale Netzwerke, E-Mails oder Anrufe entsteht dabei häufig der Eindruck, dass alle Websites überarbeitet werden müssten. In vielen Fällen ist das jedoch nicht zutreffend.
Wer sich nicht sicher ist, ob die eigene Seite betroffen ist, sollte sich einfach beraten lassen. In vielen Fällen zeigt sich schnell, dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Warum Barrierefreiheit trotzdem sinnvoll sein kann
Auch wenn keine Pflicht besteht, kann es sinnvoll sein, die eigene Website zugänglicher zu gestalten. Menschen mit Einschränkungen profitieren davon genauso wie viele ältere Nutzerinnen und Nutzer. Schon einfache Maßnahmen wie ein besserer Farbkontrast, gut lesbare Schriften oder eine klare Struktur helfen vielen weiter. Sie machen die Seite angenehmer und benutzerfreundlicher – für alle.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Ihre Website keine Verkaufsfunktion enthält oder Sie als kleines Unternehmen tätig sind, müssen Sie in der Regel nichts anpassen. Dennoch kann es hilfreich sein, die eigene Seite durchzusehen und zu überlegen, ob einzelne Verbesserungen sinnvoll wären.
Am besten sprechen Sie mit jemandem, der die rechtlichen Vorgaben kennt. So lässt sich klären, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.
Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.
Sollten Sie Unterstützung benötigen oder Hilfe bei der Umsetzung wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir bearbeiten Ihr Impressum, die dazugehörige Datenschutzerklärung sowie das Cookiebanner zu Vorzugspreisen.
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