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TTDSG, TDDDG & DDG

Wer sich mit den rechtlichen Anforderungen einer Website beschäftigt, stößt immer wieder auf Abkürzungen wie TMG, TTDSG, TDDDG oder DDG. Das Problem dabei: Viele ältere Webseiten, Vorlagen und sogar manche Rechtstexte verwenden noch Bezeichnungen, die inzwischen nicht mehr aktuell sind.

Für Websitebetreiber lohnt sich deshalb ein Blick darauf, was sich geändert hat.

Aus dem TTDSG wurde das TDDDG

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, regelte unter anderem den Zugriff auf Informationen, die auf dem Endgerät eines Nutzers gespeichert werden.

Seit Mai 2024 trägt dieses Gesetz einen neuen Namen:

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG.

Der bekannte § 25 TTDSG wurde dabei zu § 25 TDDDG.

Inhaltlich geht es weiterhin insbesondere um Technologien wie Cookies und vergleichbare Verfahren, mit denen Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden.

Für Websitebetreiber bedeutet das: Wer heute noch in Datenschutzerklärungen oder Cookiehinweisen vom TTDSG spricht, verwendet eine inzwischen veraltete Gesetzesbezeichnung.

Auch das TMG gehört der Vergangenheit an

Noch deutlicher ist die Änderung beim früheren Telemediengesetz, kurz TMG.

Viele Jahre war beispielsweise § 5 TMG die bekannte Rechtsgrundlage für die Anbieterkennzeichnung einer geschäftlichen Website.

Seit dem 14. Mai 2024 gilt stattdessen das Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG.

Die Regelungen zur Anbieterkennzeichnung finden sich nun in § 5 DDG.

Wer also auf seiner Website, im Impressum oder in älteren Vorlagen noch Formulierungen wie

„Angaben gemäß § 5 TMG“

verwendet, sollte diese überprüfen und aktualisieren.

Heute lautet die entsprechende Bezugnahme:

„Angaben gemäß § 5 DDG“

Warum solche Änderungen leicht übersehen werden

Eine Website wird häufig einmal erstellt und anschließend über Jahre weiterbetrieben. Während Bilder, Leistungen oder Öffnungszeiten gelegentlich angepasst werden, bleiben rechtliche Texte oft lange unverändert.

Genau hier entsteht ein Problem.

Gesetze werden geändert, neue Vorschriften treten in Kraft und bisherige Bezeichnungen verschwinden. Die Website funktioniert technisch weiterhin, wirkt auf den ersten Blick aktuell und enthält trotzdem veraltete rechtliche Angaben.

Das betrifft beispielsweise:

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookiebanner
  • Einwilligungstexte
  • Hinweise zu eingebundenen Diensten
  • ältere rechtliche Verlinkungen oder Formulierungen

Das Cookiebanner bleibt ein wichtiges Thema

Auch nach der Umbenennung des TTDSG zum TDDDG bleibt die zentrale Frage bestehen:

Darf eine Technologie bereits vor der Zustimmung des Nutzers auf dessen Endgerät zugreifen?

Technisch notwendige Funktionen können unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Einwilligung eingesetzt werden. Für viele Analyse-, Marketing- und Trackingdienste ist dagegen grundsätzlich eine vorherige Zustimmung erforderlich.

Deshalb reicht es nicht, einfach irgendeinen Cookiebanner auf einer Website einzublenden.

Entscheidend ist, was technisch tatsächlich passiert.

Ein guter Consent-Banner muss daher nicht nur optisch vorhanden sein. Er muss mit den verwendeten Diensten der Website zusammenarbeiten und Einwilligungen korrekt berücksichtigen.

Rechtstexte regelmäßig überprüfen

Die Änderungen rund um TMG, DDG, TTDSG und TDDDG zeigen sehr deutlich, warum eine Website kein statisches Projekt sein sollte.

Neben Design, Technik und Suchmaschinenoptimierung sollten auch rechtliche Bestandteile regelmäßig geprüft werden.

Besonders sinnvoll ist eine Überprüfung, wenn:

  • die Website bereits mehrere Jahre besteht
  • neue Tracking- oder Marketingdienste eingebunden werden
  • ein neues Kontakt-, Buchungs- oder Newsletter-System hinzukommt
  • ein Relaunch durchgeführt wird
  • rechtliche Texte längere Zeit nicht aktualisiert wurden

Was Websitebetreiber jetzt prüfen sollten

Ein kurzer Website-Check kann bereits viele veraltete Angaben sichtbar machen.

Achten Sie insbesondere darauf, ob in Ihrem Impressum noch § 5 TMG genannt wird und ob Datenschutz- oder Cookieinformationen noch auf das TTDSG verweisen.

Auch eingebundene Dienste sollten regelmäßig überprüft werden.

Denn eine moderne Website besteht längst nicht mehr nur aus Texten und Bildern. Analyseprogramme, externe Schriftarten, Videos, Karten, Newsletterdienste oder Buchungssysteme können zusätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen mit sich bringen.

Fazit

Gesetzesänderungen verändern nicht automatisch die technische Funktion einer Website. Sie können aber dazu führen, dass rechtliche Angaben mit der Zeit veralten.

Aus TMG wurde DDG, aus TTDSG wurde TDDDG.

Wer seine Website regelmäßig pflegt, sollte deshalb nicht nur Inhalte und Technik im Blick behalten, sondern auch die rechtlichen Bestandteile.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.